Viele Menschen fahren an Unfallstellen vorbei, weil sie denken, andere würden sich schon kümmern. Andere haben Angst, etwas falsch zu machen und dafür zu haften. Beides ist unbegründet. Hier erfährst du, was das Gesetz von dir verlangt – und wie es dich schützt.
Das Wichtigste in Kürze
Wer bei einem Unglücksfall nicht hilft, obwohl es erforderlich und zumutbar ist, macht sich nach § 323c StGB strafbar.
Niemand muss sich selbst in Gefahr bringen – ein Notruf ist aber fast immer zumutbar.
Ersthelfer sind bei der Hilfeleistung gesetzlich unfallversichert.
Die Hilfspflicht nach § 323c StGB
Das Strafgesetzbuch regelt in § 323c die unterlassene Hilfeleistung. Strafbar macht sich, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not nicht hilft, obwohl das erforderlich und zumutbar ist. Das Gesetz sieht dafür Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Seit einer Ergänzung ist außerdem strafbar, wer Rettungskräfte bei ihrer Arbeit behindert.
Was ist zumutbar?
Zumutbar ist die Hilfe, die du ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten leisten kannst. Konkret heißt das:
Du musst nicht in ein brennendes Auto steigen oder auf eine unsichere Autobahn laufen.
Du musst aber anhalten, die Lage einschätzen und den Notruf absetzen.
Wenn es gefahrlos möglich ist, leistest du Erste Hilfe nach deinen Fähigkeiten.
Niemand erwartet von dir medizinisches Fachwissen. Erwartet wird, dass du tust, was du kannst.
Kann ich als Helfer haften?
Die Angst, für Fehler zu haften, ist weit verbreitet – aber meist unbegründet. Wer in einer Notsituation hilft, haftet nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der Regel nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das ist bei einem gut gemeinten Hilfeversuch praktisch nie der Fall. Außerdem sind Ersthelfer über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, wenn sie sich selbst verletzen oder etwas beschädigt wird.
Unfallflucht ist etwas anderes
Bist du selbst an einem Unfall beteiligt, gelten zusätzliche Pflichten. Wer sich vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellungen zu ermöglichen, begeht unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Das kann den Führerschein kosten. Als Beteiligter bleibst du also vor Ort, sicherst ab, hilfst und wartest auf die Polizei oder tauschst die Daten aus.
Hilfeleistung im Ausland
Auch in anderen Ländern gibt es vergleichbare Pflichten zur Hilfeleistung, die Regeln unterscheiden sich aber im Detail. In vielen europäischen Staaten ist das Unterlassen von Hilfe ebenfalls strafbar. Wer im Ausland in einen Unfall gerät oder einen Unfall beobachtet, sollte deshalb genauso reagieren wie zu Hause: absichern, Notruf, helfen. Die 112 funktioniert in der gesamten EU.
Behinderung von Helfern ist strafbar
Seit 2017 ist ausdrücklich geregelt, dass auch bestraft werden kann, wer Personen behindert, die einem Dritten Hilfe leisten oder leisten wollen (§ 323c Abs. 2 StGB). Das betrifft zum Beispiel Schaulustige, die die Arbeit von Rettungskräften stören, oder Autofahrer, die keine Rettungsgasse bilden und damit Einsatzfahrzeuge aufhalten.
Auch das Fotografieren und Filmen von Unfallopfern kann strafbar sein. Wer am Unfallort steht und mit dem Handy filmt, hilft niemandem – und riskiert eine Strafanzeige.
Versicherungsschutz für Helfer
Wer bei einem Unglücksfall hilft, ist in Deutschland über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 SGB VII). Verletzt du dich bei der Hilfeleistung, werden die Kosten für Behandlung und Rehabilitation übernommen. Auch Sachschäden, etwa an deiner Kleidung, können unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt werden. Zuständig sind in der Regel die Unfallkassen der Länder.
Dieser Schutz gilt auch für Ersthelfer, die nur kurz anhalten, einen Notruf absetzen und absichern.
Was „Hilfe“ konkret bedeutet
Das Gesetz verlangt nicht, dass du wie ein Notarzt handelst. Erwartet wird, was dir in der Situation möglich und zumutbar ist. Für die meisten Menschen heißt das: Unfallstelle absichern, Notruf absetzen, bei den Verletzten bleiben, sie ansprechen, beruhigen und vor Kälte schützen. Wer einen Erste-Hilfe-Kurs gemacht hat, kann zusätzlich Blutungen stillen, die stabile Seitenlage anwenden oder mit der Herzdruckmassage beginnen.
Hemmungen abbauen
Die größte Hürde für Ersthelfer ist nicht das Gesetz, sondern die Angst, etwas falsch zu machen. Genau dafür gibt es den Erste-Hilfe-Kurs: Du übst die wichtigsten Handgriffe, bekommst Sicherheit und weißt im Ernstfall, was zu tun ist. Gerichtliche Verfahren gegen Laien, die in guter Absicht geholfen haben, sind in Deutschland äußerst selten.
Häufige Fragen
Reicht es, wenn ich nur den Notruf wähle?
Wenn mehr Hilfe nicht zumutbar ist, ja. Wenn du gefahrlos mehr tun kannst, solltest du das auch tun.
Was ist, wenn schon viele Helfer da sind?
Dann frag, ob noch Hilfe gebraucht wird. Wird sie nicht gebraucht, fährst du weiter und hältst die Rettungswege frei.
Hilft mir ein Erste-Hilfe-Kurs, sicherer zu werden?
Bin ich verpflichtet, eine verletzte Person zu beatmen?
Nein. Wenn du dich nicht traust, ist die Herzdruckmassage ohne Beatmung eine anerkannte Alternative. Wichtig ist, dass du überhaupt etwas tust.
Muss ich bleiben, bis die Polizei kommt?
Als Unfallbeteiligter ja (§ 34 StVO, § 142 StGB). Als Helfer, der nicht beteiligt ist, kannst du nach Übergabe an den Rettungsdienst gehen – hilfreich ist es aber, deine Kontaktdaten als Zeuge dazulassen.
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