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Pflichtumtausch alter Führerscheine: Diese Fristen gelten

Rosa Papierlappen, graue Führerscheine und die ersten Scheckkartenführerscheine: In Deutschland sind noch viele alte Dokumente im Umlauf. Nach EU-Recht müssen sie schrittweise gegen neue, fälschungssichere Kartenführerscheine getauscht werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen bis spätestens 19.01.2033 umgetauscht werden.
  • Für Papierführerscheine richtet sich die Frist nach dem Geburtsjahr, für Kartenführerscheine nach dem Ausstellungsjahr.
  • Der Umtausch ist keine neue Prüfung – nur ein neues Dokument.

Papierführerscheine (vor 1999 ausgestellt)

Bei Papierführerscheinen richtet sich die Frist nach dem Geburtsjahr des Inhabers:

  • Geburtsjahr vor 1953: bis 19.01.2033
  • 1953 bis 1958: bis 19.01.2022
  • 1959 bis 1964: bis 19.01.2023
  • 1965 bis 1970: bis 19.01.2024
  • ab 1971: bis 19.01.2025

Diese Fristen sind inzwischen alle abgelaufen – außer für Personen, die vor 1953 geboren sind.

Kartenführerscheine (1999 bis 2013 ausgestellt)

Bei Kartenführerscheinen zählt das Ausstellungsjahr:

  • 1999 bis 2001: bis 19.01.2026
  • 2002 bis 2004: bis 19.01.2027
  • 2005 bis 2007: bis 19.01.2028
  • 2008: bis 19.01.2029
  • 2009: bis 19.01.2030
  • 2010: bis 19.01.2031
  • 2011: bis 19.01.2032
  • 2012 bis 18.01.2013: bis 19.01.2033

Wer also einen Kartenführerschein von 2002 bis 2004 hat, sollte jetzt den Umtausch beantragen.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Das Dokument ist aber nicht mehr gültig. Wer bei einer Kontrolle einen abgelaufenen Führerschein vorzeigt, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen. Im Ausland kann ein ungültiges Dokument zu größeren Problemen führen, etwa bei der Anmietung eines Autos.

So funktioniert der Umtausch

Den Umtausch beantragst du bei der Führerscheinstelle deines Wohnorts. Du brauchst Personalausweis oder Pass, ein biometrisches Passbild und deinen alten Führerschein. Wurde dein alter Führerschein von einer anderen Behörde ausgestellt, kann eine Karteikartenabschrift nötig sein. Der neue Führerschein ist 15 Jahre gültig und muss danach erneut umgetauscht werden – ohne Prüfung.

Die Fristen für Kartenführerscheine im Detail

Für Kartenführerscheine, die zwischen 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, richtet sich die Frist nach dem Ausstellungsjahr – nicht nach deinem Geburtsjahr. Das Ausstellungsdatum findest du auf der Vorderseite unter Punkt 4a. Die Stichtage sind gestaffelt: Karten aus den Jahren 1999 bis 2001 mussten bis zum 19. Januar 2026 umgetauscht werden. Karten aus 2002 bis 2004 sind bis zum 19. Januar 2027 dran, Karten aus 2005 bis 2007 bis zum 19. Januar 2028. Danach folgen jährlich die weiteren Jahrgänge bis 2033.

Wenn deine Karte aus den Jahren 2002 bis 2004 stammt, solltest du dich jetzt um einen Termin kümmern – kurz vor dem Stichtag sind die Führerscheinstellen erfahrungsgemäß stark ausgelastet.

Welche Unterlagen du brauchst

Für den Umtausch brauchst du in der Regel deinen gültigen Personalausweis oder Reisepass, ein aktuelles biometrisches Passbild und deinen bisherigen Führerschein. Einen Sehtest oder eine neue Prüfung musst du nicht machen. Wurde dein Führerschein nicht von der Behörde ausgestellt, die jetzt für dich zuständig ist, kann zusätzlich eine Karteikartenabschrift nötig sein. Diese fordert die Behörde entweder selbst an, oder du musst sie bei der ursprünglichen Behörde beantragen.

Gerade bei Papierführerscheinen aus einer anderen Stadt solltest du die Karteikartenabschrift frühzeitig klären, weil das einige Wochen dauern kann.

Was sich mit dem neuen Führerschein ändert

Der neue EU-Kartenführerschein ist 15 Jahre gültig. Danach musst du ihn erneut umtauschen – allerdings nur das Dokument, nicht die Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder Prüfung ist für die Klassen A und B dafür nicht erforderlich. Die Klassen werden beim Umtausch in die heutigen Bezeichnungen übertragen. Aus der alten Klasse 3 wird zum Beispiel B, BE, C1, C1E und L, teilweise mit Schlüsselzahlen.

Prüfe nach dem Umtausch genau, ob alle Klassen übernommen wurden. Ein Fehler lässt sich direkt nach der Ausstellung am einfachsten korrigieren.

Besitzstand der alten Klasse 3

Wer einen alten Führerschein der Klasse 3 hat, darf häufig mehr fahren als Inhaber eines neuen B-Führerscheins – etwa schwerere Fahrzeuge oder Anhängerkombinationen. Dieser Besitzstand bleibt beim Umtausch erhalten. Allerdings werden die Lkw-Klassen C1 und C1E dann wie bei anderen Lkw-Klassen befristet, wenn sie nicht nur mit Schlüsselzahl eingetragen werden. Lass dich beim Umtausch beraten, wenn du die schweren Klassen weiter nutzen möchtest, etwa für ein Wohnmobil über 3,5 Tonnen.

Umtausch bequem vorbereiten

Viele Führerscheinstellen im Ruhrgebiet bieten Online-Termine oder Online-Anträge für den Pflichtumtausch an. Manche verschicken den neuen Führerschein per Post, andere wollen, dass du ihn persönlich abholst und den alten abgibst. Bis du den neuen hast, behältst du den alten oder bekommst eine Bescheinigung.

Häufige Fragen

Muss ich beim Umtausch eine Prüfung machen?

Nein, auch keinen Sehtest – nur für die Klassen C und D gelten eigene Regeln.

Behalte ich meine alten Klassen?

Ja. Die Klassen werden in die heutigen EU-Klassen übertragen, zum Beispiel alte Klasse 3 in B, BE, C1, C1E und weitere.

Was kostet der Umtausch?

Es fällt eine Gebühr an, dazu kommt das Passbild.

Was kostet es, wenn ich die Frist verpasse?

Fahren mit einem nicht umgetauschten Führerschein ist eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Verwarnungsgeld fällig werden kann. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt aber bestehen.

Muss ich auch umtauschen, wenn ich im Ausland lebe?

Wer in Deutschland keinen Wohnsitz mehr hat, ist meist im Wohnsitzland zuständig. Die Regeln dort können anders sein.

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Tipp: Bei Fahrschulpapiere gibst du deine Daten einmal ein, wir wählen den passenden Antrag deiner Führerscheinstelle, füllen ihn vor und zeigen dir, was noch fehlt.

Stand: Oktober 2026, ohne Gewähr. Dieser Ratgeber beschreibt die allgemeine Rechtslage und den üblichen Ablauf. Maßgeblich sind immer die aktuellen Vorschriften und die Angaben deiner Führerscheinstelle.

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